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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen UVAR HOLLAND B.V.

 

Eingetragen bei der Handelskammer Rotterdam unter der Nummer: 23040627 

 

Artikel 1:             Anwendbarkeit, Definitionen

  1. Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Angebote und alle Kauf- und Verkaufsverträge sowie auf alle Auftragsvereinbarungen der Uvar Holland B.V., mit Sitz in ‘s-Gravendeel, nachfolgend als „UVAR“ bezeichnet.

  2. Der Käufer bzw. der Auftraggeber wird nachfolgend als „Gegenpartei“ bezeichnet.

  3. Unter „schriftlich“ wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: per Schreiben, per E-Mail, per Fax oder über irgendein anderes Kommunikationsmittel, das im Hinblick auf den Stand der Technik und die herrschenden Verkehrsauffassungen damit gleichgesetzt werden kann.

  4. Unter „Auftrag“ wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: ein von der Gegenpartei erteilter bzw. zwischen den Parteien vereinbarter Auftrag zur Lieferung von maßgeschneiderten Produkten, zur Erbringung von Dienstleistungen oder zur Verrichtung von Tätigkeiten durch UVAR.

  5. Unter „Sachen“ werden in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: sowohl die durch UVAR zu liefernden vorrätigen Produkte als auch die Produkte, die im Auftrag hergestellt oder angepasst werden, es sei denn, in einer Bestimmung wird ausdrücklich angegeben, dass sich diese Bestimmung ausschließlich auf die letztgenannten Produkte bezieht.

  6. Von UVAR anzufertigende bzw. von der Gegenpartei übermittelte Zeichnungen, Entwürfe, Berichte, Berechnungen, Empfehlungen und dergleichen werden nachfolgend als „Unterlagen“ bezeichnet. Diese Unterlagen können sowohl schriftlich als auch auf anderen Datenträgern, wie etwa CD-ROMs, DVDs, USB-Sticks und dergleichen, manifestiert sein.

  7. Ist eine Bestimmung aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (ein Teil einer solchen Bestimmung) nicht anwendbar, lässt dies die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

  8. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ebenfalls Anwendung auf aus dem Vertrag resultierende Nach- oder Teilbestellungen bzw. Teil- oder Folgeaufträge.

  9. Wenn UVAR der Gegenpartei diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits mehrmals ausgehändigt hat, liegt eine dauerhafte Handelsbeziehung vor. UVAR muss die allgemeinen Geschäftsbedingungen dann nicht stets aufs Neue aushändigen, damit diese auch auf folgende Verträge Anwendung finden.

Artikel 2:             Aufträge, Abschluss von Verträgen

  1. Der Vertrag wird geschlossen, nachdem die Gegenpartei das von UVAR unterbreitete Angebot angenommen hat; dies gilt auch dann, wenn diese Annahme in untergeordneten Punkten vom Angebot abweicht. Wenn die Annahme der Gegenpartei in wesentlichen Punkten vom Angebot abweicht, wird der Vertrag erst geschlossen, wenn UVAR diesen Abweichungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

  2. Wenn die Gegenpartei UVAR ohne vorangegangenes Angebot einen Auftrag erteilt bzw. eine Bestellung aufgibt, ist UVAR an diesen Auftrag bzw. diese Bestellung erst gebunden, nachdem sie diese/n schriftlich gegenüber der Gegenpartei bestätigt hat.

  3. Änderungen an einem bereits erteilten Auftrag bzw. einer bereits aufgegebenen Bestellung haben schriftlich samt einer deutlichen Beschreibung der Änderungen zu erfolgen. Die besagten Änderungen ebenso wie Ergänzungen oder Anpassungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrags binden UVAR erst, nachdem diese gegenüber der Gegenpartei schriftlich bestätigt worden sind.

  4. UVAR ist an mündliche Absprachen erst gebunden, nachdem sie diese gegenüber der Gegenpartei schriftlich bestätigt hat oder sobald UVAR - ohne Protest der Gegenpartei - mit der Ausführung dieser Absprachen begonnen hat.

Artikel 3:             Angebote, Offerten

  1. Alle Angebote bzw. Offerten von UVAR sind unverbindlicher Art, es sei denn, sie enthalten eine Annahmefrist. Wenn ein Angebot bzw. eine Offerte ein unverbindliches Angebot enthält und die Gegenpartei dieses Angebot annimmt, hat UVAR das Recht, das Angebot innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen.

  2. Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet UVAR nicht zur Lieferung eines Teils des in diese Preisangabe aufgenommenen Angebots zu einem entsprechenden Teil des Preises.

  3. Wenn das Angebot auf von der Gegenpartei übermittelten Daten basiert und sich diese Daten als falsch oder unvollständig herausstellen oder sich nachträglich ändern, ist UVAR berechtigt, die im Angebot angegebenen Preise, Tarife und/oder Lieferfristen anzupassen.

  4. Angebote, Offerten, Preise und Tarife gelten nicht automatisch für Nachbestellungen bzw. neue Aufträge.

  5. Gezeigte und/oder übermittelte Muster und Modelle, Maßangaben, Gewichtsangaben, Angaben zu Funktionalitäten und Kapazitäten sowie andere Beschreibungen in Broschüren, Werbematerial und/oder auf der Website von UVAR sind so präzise wie möglich, stellen jedoch lediglich Richtangaben dar. Daraus kann die Gegenpartei keine Rechte herleiten.

  6. Die im vorstehenden Absatz genannten Muster und Modelle verbleiben im Eigentum von UVAR und sind auf deren erstes Verlangen auf Kosten der Gegenpartei an UVAR zurückzugeben.

  7. UVAR hat das Recht, der Gegenpartei die mit dem Angebot bzw. der Offerte verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, sofern sie die Gegenpartei vorab schriftlich auf diese Kosten hingewiesen hat.

  8. Wenn die Gegenpartei ein Angebot bzw. eine Offerte nicht annimmt, ist sie verpflichtet, auf erstes Verlangen von UVAR alle zu diesem Angebot bzw. dieser Offerte mitgelieferten Unterlagen an UVAR zurückzugeben.

Artikel 4:             Preise, Tarife

  1. Wenn nicht die Parteien ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, wird UVAR einen vereinbarten Auftrag zu einem Festpreis ausführen.

  2. UVAR ist berechtigt, einen vereinbarten Festpreis zu erhöhen, wenn sich während der Ausführung des Vertrags herausstellt, dass die Parteien den vereinbarten bzw. erwarteten Arbeitsumfang bei Abschluss des Vertrags falsch eingeschätzt haben, diese falsche Einschätzung nicht auf einer zurechenbaren Pflichtverletzung von UVAR beruht und ihr vernünftigerweise nicht zumutbar ist, die Tätigkeiten zum vereinbarten Preis zu verrichten.

  3. Die in den Angeboten, Offerten, Preis- bzw. Tariflisten und dergleichen angegebenen Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, exklusive MwSt. und etwaiger Kosten, wie etwa Versandkosten, Transportkosten, Verpackungskosten, Verwaltungskosten und Deklarierungen von eingeschalteten Dritten.

  4. Wenn zwischen dem Datum des Vertragsschlusses und dem Datum der Ausführung des Vertrags für UVAR (kost)preissteigernde Umstände aufgrund von geltenden Rechtsvorschriften, Währungsschwankungen, Preisänderungen auf Seiten der von UVAR eingeschalteten Dritten oder auf Seiten von Zulieferern oder aufgrund einer Änderung der Preise für die benötigten Materialien, Rohstoffe und dergleichen eintreten, ist UVAR berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen und der Gegenpartei den erhöhten Preis in Rechnung zu stellen.

Artikel 5:             Einschaltung Dritter

Wenn eine ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags dies erfordert, hat UVAR das Recht, sich für bestimmte Lieferungen bzw. Tätigkeiten Dritter zu bedienen. Ob ein solches Erfordernis vorliegt, entscheidet UVAR.

Artikel 6:             Verpflichtungen der Gegenpartei

  1. Die Gegenpartei muss dafür sorgen, dass:

    1. sie UVAR alle für die Ausführung des Vertrags benötigten Daten (wie etwa technische Spezifikationen) und Unterlagen rechtzeitig auf die von UVAR gewünschte Weise bereitstellt;

    2. etwaige von der Gegenpartei an UVAR übermittelte Datenträger, elektronische Dateien und dergleichen frei von Viren und/oder Defekten sind;

    3. sie alle Teile, Materialien, Halberzeugnisse, Rohstoffe und dergleichen, die nach Vereinbarung der Parteien von der Gegenpartei bereitzustellen sind, UVAR rechtzeitig und in gutem Zustand bereitstellt;

    4. UVAR, wenn der Auftrag (ein Teil davon) bei der Gegenpartei vor Ort bzw. an einem von der Gegenpartei angegebenen Ort auszuführen ist, an den vereinbarten Tagen und zu den vereinbarten Zeiten Zugang zu diesem Ort und den Sachen, an denen etwaige Arbeiten zu verrichten sind, erhält. Der Ort muss den dafür geltenden rechtlichen (Sicherheits-)Anforderungen genügen, und die Sachen dürfen während der Ausführung der Tätigkeiten nicht von Dritten verwendet werden;

    5. die eventuell am oben genannten Ort anwesenden Dritten UVAR bei der Ausführung des Auftrags nicht behindern;

    6. UVAR am oben genannten Ort über Anschlussmöglichkeiten für Strom, Gas und Wasser verfügt. Die dafür anfallenden Kosten trägt die Gegenpartei. Infolge eines Ausfalls der Wasser-, Gas- oder Stromversorgung verlorene Arbeitsstunden werden der Gegenpartei ebenfalls in Rechnung gestellt;

    7. am oben genannten Ort die von UVAR vernünftigerweise gewünschten sonstigen Einrichtungen vorhanden sind, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen;

    8. sie die gelieferten Sachen jederzeit im Einklang mit den zu diesem Zweck von oder im Namen von UVAR übermittelten oder erteilten (Gebrauchs-)Anweisungen, Handbüchern, Empfehlungen und dergleichen benutzt und pflegt.

  2. Die Gegenpartei sorgt dafür, dass die von ihr übermittelten Daten und Unterlagen korrekt und vollständig sind, und hält UVAR schadlos in Bezug auf Ansprüche Dritter, die aus der Tatsache resultieren, dass die Daten und/oder Unterlagen nicht korrekt und/oder unvollständig sind.

  3. UVAR wird die von der Gegenpartei übermittelten Daten bzw. Unterlagen vertraulich behandeln, nur an Dritte weitergeben, soweit dies für die Ausführung des Vertrags notwendig ist, und diese Daten bzw. Unterlagen während der Laufzeit des Vertrags auf sorgfältige Weise speichern und verwahren. UVAR haftet jedoch keinesfalls für den Verlust oder Untergang dieser Daten oder Unterlagen, es sei denn, dieser beruht auf einem vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Verhalten von UVAR oder ihrem Führungspersonal auf Geschäftsführungsebene. Die Gegenpartei muss jederzeit dafür sorgen, dass sie das Original oder eine Kopie der an UVAR übermittelten Daten bzw. Unterlagen behält.

  4. Wenn die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt werden, ist UVAR berechtigt, die Ausführung des Vertrags auszusetzen, bis die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nachträglich doch noch erfüllt. Die Kosten in Verbindung mit der entstandenen Verzögerung und/oder die Kosten für die Verrichtung zusätzlicher Tätigkeiten bzw. sonstige daraus resultierende Folgen sowie die damit verbundene Gefahr trägt die Gegenpartei.

  5. Wenn die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt und UVAR es unterlässt, Erfüllung von der Gegenpartei zu verlangen, lässt dies das Recht von UVAR, zu einem späteren Zeitpunkt doch noch Erfüllung zu verlangen, unberührt.

Artikel 7:             Lieferung, Lieferfrist

  1. Vereinbarte Lieferfristen gelten niemals als endgültige Fristen. Wenn UVAR ihre Lieferverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, muss die Gegenpartei sie schriftlich in Verzug und ihr dabei eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen setzen.

  2. UVAR ist berechtigt, in Teilen zu liefern und jede Teillieferung gesondert zu fakturieren.

  3. Die Gefahr bezüglich der gelieferten Sachen geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf die Gegenpartei über. Unter dem Zeitpunkt der Lieferung wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: der Zeitpunkt, zu dem die zu liefernden Sachen das Gebäude bzw. das Lager von UVAR verlassen, oder der Zeitpunkt, zu dem UVAR der Gegenpartei mitgeteilt hat, dass sie diese Sachen abholen kann. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Lieferung direkt vom Zulieferer von UVAR bzw. vom Hersteller aus erfolgt, geht die Gefahr bezüglich der gelieferten Sachen zu dem Zeitpunkt auf die Gegenpartei über, zu dem die zu liefernden Sachen das Gebäude bzw. das Lager dieses Zulieferers oder Herstellers verlassen.

  4. Der Versand bzw. Transport der bestellten Sachen erfolgt auf eine von UVAR zu bestimmende Weise, jedoch auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei. UVAR haftet für keinerlei Schäden, die in Verbindung mit dem Versand bzw. Transport an den Sachen selbst oder an anderen Dingen entstehen.

  5. Wenn es sich aufgrund einer in der Risikosphäre der Gegenpartei gelegenen Ursache als unmöglich herausstellt, den Auftrag auszuführen und/oder die bestellten Sachen an die Gegenpartei zu liefern, oder wenn die Sachen nicht abgeholt werden, ist UVAR berechtigt, die Sachen und/oder die Materialien, die für die Ausführung des Auftrags angeschafft wurden, auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei zu lagern. Wenn UVAR nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Frist gesetzt hat, muss die Gegenpartei UVAR innerhalb 1 Monats nach Mitteilung über die Lagerung die Gelegenheit bieten, den Auftrag doch noch auszuführen und/oder die Sachen doch noch zu liefern, bzw. muss die Gegenpartei die Sachen innerhalb dieser Frist doch noch abholen.

  6. Wenn die Gegenpartei ihre Verpflichtungen auch nach Ablauf der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Frist weiterhin nicht erfüllt, gerät sie sofort in Verzug. UVAR hat dann das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, ohne gerichtliche Beteiligung, mittels einer schriftlichen Erklärung vollständig oder teilweise aufzulösen und die Sachen und/oder Materialien an Dritte zu verkaufen und etwaige angefertigte Unterlagen zu vernichten. Dies gilt jeweils, ohne dass UVAR daraus eine Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, zur Erstattung von Kosten und zur Zahlung von Zinsen erwächst.

  7. Dies lässt die Verpflichtung der Gegenpartei zum Ersatz von etwaigen

        (Lager-)Kosten, Verzugsschäden, entgangenen Gewinnen oder anderen Schäden unberührt.

Artikel 8:             Fortschritt, Ausführung des Vertrags

  1. Wenn der Beginn, der Fortschritt oder die Ausführung eines Auftrags bzw. die vereinbarte Lieferung der Sachen dadurch verzögert wird, dass:

    1. UVAR nicht rechtzeitig alle notwendigen Daten bzw. Unterlagen von der Gegenpartei empfangen hat;

    2. UVAR nicht rechtzeitig die eventuell vereinbarte (Voraus-)Zahlung von der Gegenpartei empfangen hat;

    3. sonstige Umstände auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei vorliegen; hat UVAR Anspruch auf eine unter Berücksichtigung dieser Umstände angemessene Verlängerung der Lieferfrist (Übergabefrist) und ist sie berechtigt, der Gegenpartei die damit verbundenen Kosten und Schäden in Rechnung zu stellen.

  2. UVAR ist verpflichtet, die Gegenpartei auf Unzulänglichkeiten, Fehler, Mängel und dergleichen in von der Gegenpartei oder in deren Namen zum Zwecke der Ausführung eines Auftrags übermittelten bzw. zu liefernden Unterlagen, Materialien, Halberzeugnissen und dergleichen hinzuweisen. Dies gilt jeweils nur, soweit die genannten Unzulänglichkeiten, Fehler, Mängel und dergleichen für die Ausführung des Auftrags relevant sind und UVAR Kenntnis davon hat oder haben kann.

  3. Wenn sich während der Ausführung eines Auftrags herausstellt, dass dieser infolge unvorhergesehener Umstände nicht auf die vereinbarte Weise ausgeführt werden kann, wird UVAR mit der Gegenpartei über eine Änderung des Auftrags beraten. UVAR wird die Gegenpartei dabei über die Auswirkungen der Änderung auf den vereinbarten Preis und die vereinbarten Lieferfristen informieren. Wenn die Ausführung des Auftrags dadurch unmöglich geworden ist, hat UVAR in jedem Fall Anspruch auf vollumfängliche Vergütung der von ihr bereits verrichteten Tätigkeiten und Lieferungen.

  4. Mehrarbeit muss schriftlich zwischen UVAR und der Gegenpartei vereinbart werden. Unter Mehrarbeit wird verstanden: alle auf Wunsch der Gegenpartei oder zwingend aus dem Auftrag resultierenden zusätzlichen Tätigkeiten und Lieferungen. UVAR ist berechtigt, der Gegenpartei die damit verbundenen Kosten gesondert in Rechnung zu stellen.

  5. Die Gegenpartei wird jede Entwurfsfassung der von UVAR anzufertigenden Unterlagen stets sorgfältig kontrollieren und UVAR so schnell wie möglich ihre Reaktion mitteilen. Falls erforderlich, wird der Entwurf von UVAR angepasst und der Gegenpartei zum Zwecke der Freigabe nochmals vorgelegt. UVAR darf verlangen, dass die Gegenpartei die endgültige Fassung der angefertigten Unterlagen als Zeichen ihrer Freigabe seitenweise paraphiert oder dass die Gegenpartei eine schriftliche Freigabeerklärung bezüglich der endgültigen Fassung unterzeichnet. Die Gegenpartei darf die angefertigten Unterlagen erst verwenden, nachdem UVAR die paraphierte endgültige Fassung oder die schriftliche Freigabeerklärung empfangen hat.

  6. Falls UVAR an bereits freigegebenen Unterlagen noch Änderungen vornehmen muss, kann dies als Mehrarbeit angesehen werden und ist UVAR berechtigt, der Gegenpartei die daraus resultierenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

Artikel 9:             Verpackungen

Wenn nicht die Parteien ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren, ist die Verpackung, in der die Sachen geliefert werden, zum einmaligen Gebrauch bestimmt und nimmt UVAR diese nicht zurück.

Artikel 10:           Mängelrügen und Rücksendungen

  1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Sachen sofort nach Empfang zu kontrollieren und etwaige sichtbare Mängel, Defekte, Beschädigungen und/oder Abweichungen in Bezug auf die Stückzahlen auf dem Frachtbrief oder dem Begleitschein zu vermerken. Fehlt ein Frachtbrief oder Begleitschein, sind die oben genannten Mängel usw. innerhalb von 2 Werktagen nach Empfang schriftlich an UVAR zu melden.

  2. Sonstige Mängelrügen in Bezug auf die gelieferten Sachen ebenso wie Mängelrügen in Bezug auf durch UVAR erbrachte Dienstleistungen oder verrichtete Werkleistungen sind sofort nach Entdeckung - in jedem Fall aber innerhalb der geltenden Garantiezeit - schriftlich an UVAR zu melden. Alle Folgen einer nicht sofortigen Meldung gehen zu Lasten der Gegenpartei.

  3. Wenn nicht innerhalb der in den vorstehenden Absätzen angegebenen Fristen gegenüber UVAR gerügt worden ist, wird unterstellt, dass die Sachen in einem guten Zustand empfangen wurden und vertragsgemäß sind, bzw. wird unterstellt, dass die Dienstleistungen vertragsgemäß erbracht bzw. die Tätigkeiten vertragsgemäß verrichtet worden sind. In diesem Fall ist die Geltendmachung einer vereinbarten Garantie nicht mehr möglich.

  4. UVAR tut alles, was von einem Unternehmen in ihrer Branche verlangt werden kann, um die Qualität und die optimale Funktionstüchtigkeit der von ihr gelieferten und hergestellten Sachen zu gewährleisten. Nichtsdestotrotz und zur Vermeidung etwaiger Schäden ist die Gegenpartei jedoch verpflichtet, bei einer Weiterlieferung der Sachen an Endnutzer diese Endnutzer (nachweislich) zu verpflichten, die Funktionstüchtigkeit der gelieferten Sachen sorgfältig zu kontrollieren und zu testen, bevor sie diese in Gebrauch nehmen. Unterlässt sie dies, ist die Geltendmachung einer vereinbarten Garantie nicht mehr möglich.

  5. Mängelrügen führen nicht zu einer Aussetzung der Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei.

  6. Die Gegenpartei muss UVAR die Gelegenheit bieten, die Mängelrüge zu prüfen, und UVAR in diesem Zusammenhang alle für die Mängelrüge relevanten Informationen verschaffen. Wenn für die Prüfung der Mängelrüge eine Rücksendung notwendig ist oder wenn es notwendig ist, dass UVAR die Mängelrüge vor Ort prüft, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei, es sei denn, die Mängelrüge erweist sich im Nachhinein als begründet.

  7. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf eine von UVAR zu bestimmende Weise und in der Originalverpackung.

  8. Mängelrügen in Bezug auf Unzulänglichkeiten in oder Eigenschaften von Produkten, die aus natürlichen Materialien hergestellt werden, sind nicht möglich, wenn diese Unzulänglichkeiten oder Eigenschaften der Art dieser Materialien immanent sind.

  9. Mängelrügen in Bezug auf Sachen, die die Gegenpartei nach dem Empfang vollständig oder teilweise be- oder verarbeitet hat, sind ebenso wenig möglich.

Artikel 11:           Garantien 

  1. UVAR wird dafür sorgen, dass die vereinbarten Lieferungen bzw. Aufträge ordnungsgemäß und im Einklang mit den in ihrer Branche geltenden Normen ausgeführt werden, gewährt jedoch in Bezug auf die gelieferten Sachen, die verrichteten Tätigkeiten oder die erbrachten Dienstleistungen keinesfalls eine Garantie, die über die zwischen den Parteien ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen hinausgeht.

  2. UVAR steht während der Garantiezeit für die übliche normale Qualität und Tauglichkeit des Gelieferten ein.

  3. UVAR garantiert, dass die gelieferten Sachen mit den innerhalb der EU für diese Sachen geltenden Gesetzen und Vorschriften im Einklang stehen, steht jedoch nicht dafür ein, dass die gelieferten Sachen auch mit den außerhalb der EU geltenden Gesetzen und Vorschriften im Einklang stehen, es sei denn, sie hat dies ausdrücklich schriftlich gegenüber der Gegenpartei bestätigt.

  4. Weder garantiert UVAR, noch wird unterstellt, dass UVAR zu irgendeinem Zeitpunkt garantiert hat, dass sich die gelieferten Sachen für den Zweck eignen, zu dem die Gegenpartei diese bearbeiten, verarbeiten oder gebrauchen möchte, es sei denn, sie hat dies ausdrücklich schriftlich gegenüber der Gegenpartei bestätigt oder dies folgt explizit aus mitgelieferten Gebrauchsanweisungen, Handbüchern und dergleichen.

  5. UVAR bemüht sich zu gewährleisten, dass gelieferte Kataloge, Handbücher und dergleichen fehlerfrei und aktuell sind, kann jedoch nicht garantieren, dass diese niemals Fehler enthalten bzw. dass diese immer uneingeschränkt aktuell sind.

  6. Falls sich die Gegenpartei zu Recht auf eine vereinbarte Garantie beruft, wird UVAR kostenlos für eine Reparatur oder einen Austausch der gelieferten Sachen oder aber für eine Rückerstattung oder Minderung des für diese Sachen vereinbarten Preises sorgen. Die Entscheidung trifft UVAR. Im Falle zusätzlicher Schäden gelten die Bestimmungen des in diese allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommenen Haftungsartikels.

  7. Wenn nicht die Parteien ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, umfasst die Garantie nicht die kostenlose Durchführung einer eventuell erforderlichen (technischen) Untersuchung der Ursache eines etwaigen Defekts durch einen Mitarbeiter von UVAR bzw. einen von UVAR eingeschalteten Dritten (beispielsweise um zu beurteilen, ob ein gemeldeter Defekt unter die Garantie fällt). Eine solche Untersuchung wird außerdem grundsätzlich nur bei der Gegenpartei vor Ort und nicht bei etwaigen Endnutzern oder sonstigen Dritten, an die die Gegenpartei die Sachen weitergeliefert hat, durchgeführt.

Artikel 12:           Haftung

  1. Abgesehen von den explizit vereinbarten bzw. von UVAR gewährten Garantien, garantierten Ergebnissen oder Qualitätsanforderungen übernimmt UVAR keinerlei Haftung.

  2. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels haftet UVAR nur für unmittelbare Schäden. Jegliche Haftung von UVAR für Folgeschäden, wie etwa Betriebsschäden, entgangenen Gewinn und/oder entstandene Verluste, Verzugsschäden und/oder Personenschäden bzw. Verletzungen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Vermeidung oder Beschränkung des Schadens notwendig sind.

  4. Wenn UVAR für der Gegenpartei entstandene Schäden haftet, ist die Schadenersatzverpflichtung von UVAR jederzeit auf maximal den Rechnungsbetrag für die gelieferten Sachen bzw. die verrichteten Tätigkeiten und/oder erbrachten Dienstleistungen beschränkt.

  5. Die Gegenpartei muss UVAR innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie Kenntnis von dem ihr entstandenen Schaden erlangt hat bzw. hätte erlangen können, diesbezüglich haftbar machen.

  6. Wenn UVAR mittels von der Gegenpartei oder in deren Namen übermittelten Unterlagen den Auftrag ausführen bzw. die Lieferung vornehmen muss, ist UVAR nur für die korrekte Ausführung des Auftrags bzw. die Tauglichkeit der gelieferten Sachen verantwortlich.

  7. UVAR haftet nicht für Schäden, die aus von ihr abgegebenen Empfehlungen resultieren, es sei denn, diese Empfehlungen beziehen sich unmittelbar auf die von UVAR gelieferten Sachen.

  8. Stellt die Gegenpartei für die Ausführung eines Auftrags Materialien, Rohstoffe oder Halberzeugnisse zwecks Verarbeitung bereit, ist UVAR zwar für eine korrekte Verarbeitung verantwortlich, in keinem Fall jedoch für die Tauglichkeit dieser Materialien, Rohstoffe oder Halberzeugnisse und den Einfluss, den diese Materialien, Rohstoffe oder Halberzeugnisse auf das Endergebnis haben.

  9. Falls UVAR als Vermittler beim Abschluss von Verträgen zwischen der Gegenpartei und Dritten (mit oder ohne zugehörige Dienstleistung von UVAR im Namen dieser Dritten) bzw. bei Lieferungen von Dritten an die Gegenpartei auftritt, haftet UVAR keinesfalls für Schäden, die der Gegenpartei infolge der Nichterfüllung der oben genannten Verträge durch diese Dritten oder aufgrund von Mängeln in den in diesem Rahmen gelieferten Sachen entstehen.

  10. Die Gegenpartei kann sich weder auf die geltende Garantie berufen noch UVAR aus anderen Gründen haftbar machen, wenn der Schaden entstanden ist:

    1. durch unfachmännische/n Gebrauch bzw. Wartung oder Gebrauch bzw. Wartung entgegen dem Bestimmungszweck des Gelieferten oder entgegen den von oder im Namen von UVAR übermittelten Instruktionen, Empfehlungen, Gebrauchsanweisungen, Handbüchern und dergleichen;

    2. durch eine unfachmännische Verwahrung (Lagerung) bzw. unfachmännische oder falsche Installation/Montage der gelieferten Sachen;

    3. durch Fehler, Unvollständigkeiten, Mängel und dergleichen in den von der Gegenpartei oder in deren Namen an UVAR übermittelten oder vorgeschriebenen Daten, Unterlagen, Materialien, Rohstoffen oder Halberzeugnissen;

    4. durch Anweisungen oder Instruktionen der Gegenpartei oder in deren Namen;

    5. an im Eigentum der Gegenpartei und/oder Dritter stehenden Gütern, die sich während der Installation/Montage der gelieferten Sachen in der Nähe des Ortes, an dem diese Tätigkeiten stattfinden, befinden;

    6. dadurch, dass von der Gegenpartei oder in deren Namen ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung von UVAR Reparaturen bzw. sonstige Tätigkeiten oder Bearbeitungen am Gelieferten ausgeführt wurden.

  11. Die Gegenpartei haftet in den in Absatz 10 dieses Artikels aufgezählten Fällen vollumfänglich für alle daraus resultierenden Schäden und hält UVAR ausdrücklich schadlos in Bezug auf alle Ansprüche Dritter auf Ersatz dieses Schadens.

  12. Die in diesen Artikel aufgenommenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf einem vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Verhalten von UVAR oder ihrem Führungspersonal auf Geschäftsführungsebene beruht oder wenn zwingende Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Ausschließlich in diesen Fällen wird UVAR die Gegenpartei in Bezug auf etwaige Ansprüche Dritter gegen die Gegenpartei schadlos halten.

Artikel 13:           Bezahlung

  1. UVAR ist jederzeit berechtigt, von der Gegenpartei eine (teilweise) Vorauszahlung oder irgendeine andere Sicherheit für die Bezahlung zu verlangen.

  2. Die Bezahlung hat innerhalb einer Fälligkeitsfrist von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Dabei steht die Richtigkeit einer Rechnung fest, wenn die Gegenpartei diese nicht innerhalb der Zahlungsfrist angegriffen hat.

  3. Wenn eine Rechnung nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist nicht vollständig bezahlt worden ist, schuldet die Gegenpartei UVAR zusätzlich zur Hauptsumme monatlich Verzugszinsen in Höhe von 2 % der Hauptsumme. Teile eines Monats werden dabei wie ein voller Monat behandelt.

  4. Wenn die Bezahlung auch nach einer Mahnung durch UVAR ausbleibt, ist UVAR darüber hinaus berechtigt, der Gegenpartei außergerichtliche Inkassokosten in Rechnung zu stellen.

  5. Die in Absatz 4 genannten außergerichtlichen Inkassokosten betragen bei Forderungen mit einer Hauptsumme von maximal € 25.000,00:

    1. 15 % des Betrags der Hauptsumme für die ersten € 2.500,00 der Forderung (mindestens jedoch € 40,00);

    2. 10 % des Betrags der Hauptsumme für die folgenden € 2.500,00 der Forderung;

    3. 5 % des Betrags der Hauptsumme für die folgenden € 5.000,00 der Forderung;

    4. 1 % des Betrags der Hauptsumme für die folgenden € 15.000,00 der Forderung.

  6. Wenn die Hauptsumme einen Betrag von € 25.000,00 übersteigt, ist UVAR berechtigt, der Gegenpartei für die ersten € 25.000,00 außergerichtliche Inkassokosten gemäß Absatz 5 dieses Artikels und für den darüber hinausgehenden Betrag außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 10 % des letztgenannten Betrags in Rechnung zu stellen.

  7. Für die Berechnung der außergerichtlichen Inkassokosten ist UVAR berechtigt, nach Ablauf eines Jahres die Hauptsumme der Forderung um die in diesem Jahr gemäß Absatz 3 dieses Artikels kumulativ aufgelaufenen Verzugszinsen zu erhöhen.

  8. Unterbleibt eine vollständige Bezahlung durch die Gegenpartei, ist UVAR berechtigt, den Vertrag, ohne die Gegenpartei in Verzug setzen zu müssen und ohne dass es einer gerichtlichen Beteiligung bedarf, mittels einer schriftlichen Erklärung aufzulösen oder ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, bis die Bezahlung doch noch erfolgt oder die Gegenpartei diesbezüglich eine hinreichende Sicherheit geleistet hat. Das oben genannte Aussetzungsrecht besitzt UVAR auch dann, wenn sie bereits bevor die Gegenpartei mit der Bezahlung in Verzug gerät, berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei hat.

  9. UVAR zieht von der Gegenpartei geleistete Zahlungen zuerst von allen geschuldeten Zinsen und Kosten und anschließend von den fälligen Rechnungen ab, die bereits am längsten offen sind, es sei denn, die Gegenpartei gibt bei der Bezahlung ausdrücklich schriftlich an, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.

  10. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, Forderungen von UVAR mit etwaigen Gegenforderungen, die sie gegen UVAR hat, zu verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenpartei (vorläufigen) gesetzlichen Zahlungsaufschub beantragt oder für insolvent erklärt wird.

Artikel 14:           Eigentumsvorbehalt

  1. UVAR behält sich das Eigentum an allen aufgrund des Vertrags gelieferten und noch zu liefernden Sachen vor, bis die Gegenpartei alle ihr gegenüber UVAR obliegenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

  2. Die in Absatz 1 genannten Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Bezahlung des Kaufpreises bzw. der vereinbarten Vergütung für die gelieferten und noch zu liefernden Sachen zuzüglich der Forderungen für verrichtete Tätigkeiten, die mit der Lieferung zusammenhängen, und Forderungen aufgrund des Umstandes, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen zurechenbar verletzt hat, darunter die Leistung von Schadenersatz, die Erstattung von außergerichtlichen Inkassokosten sowie die Zahlung von Zinsen und etwaigen Vertragsstrafen.

  3. Wenn es um die Lieferung identischer, nicht individualisierbarer Sachen geht, wird stets unterstellt, dass die Partie mit Sachen, die zu den ältesten Rechnungen gehören, zuerst verkauft wurden. Der Eigentumsvorbehalt lastet daher in jedem Fall immer auf allen gelieferten Sachen, die sich zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch im Vorrat, Geschäft und/oder Inventar der Gegenpartei befinden.

  4. Sachen, auf denen ein Eigentumsvorbehalt lastet, darf die Gegenpartei im Rahmen der normalen Ausübung ihres Geschäftsbetriebs weiterverkaufen, vorausgesetzt, dass sie in Bezug auf ihre Abnehmer ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt für die gelieferten Sachen ausbedungen hat.

  5. Solange auf den gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt lastet, ist die Gegenpartei nicht befugt, diese Sachen auf irgendeine Weise zu verpfänden oder einem Geldgeber den unmittelbaren Besitz daran zu verschaffen.

  6. Die Gegenpartei ist verpflichtet, UVAR sofort schriftlich zu informieren, wenn Dritte behaupten, Eigentums- oder andere Rechte an den Sachen, auf denen ein Eigentumsvorbehalt lastet, zu besitzen.

  7. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Sachen, auf denen ein Eigentumsvorbehalt lastet, sorgfältig und erkennbar als Eigentum von UVAR zu verwahren, bis sie alle ihr gegenüber UVAR obliegenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

  8. Die Gegenpartei muss eine Betriebsversicherung bzw. Hausratversicherung dahingehend abschließen, dass die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen jederzeit mitversichert sind, und wird UVAR auf deren erstes Verlangen Einblick in die Versicherungspolice und die zugehörigen Nachweise über die Bezahlung der Versicherungsbeitrage gewähren.

  9. Wenn die Gegenpartei gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt oder UVAR den Eigentumsvorbehalt geltend macht, sind UVAR und ihre Arbeitnehmer unwiderruflich berechtigt, das Gelände der Gegenpartei zu betreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zurückzunehmen. Dies gilt jeweils unbeschadet sowohl des Anspruchs von UVAR auf Ersatz von Schäden und entgangenem Gewinn sowie auf Zahlung von Zinsen als auch des Rechts, den Vertrag, ohne die Gegenpartei in Verzug setzen zu müssen, mittels einer schriftlichen Erklärung aufzulösen.

Artikel 15:           Rechte an geistigem Eigentum

  1. UVAR ist und bleibt die Inhaberin aller Rechte an geistigem Eigentum, die an den von UVAR im Rahmen des Vertrags gelieferten oder hergestellten Sachen und Unterlagen bestehen, daraus resultieren, damit zusammenhängen und/oder dazu gehören. Dies gilt jeweils, sofern nicht die Parteien ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

  2. Die Ausübung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte ist sowohl während als auch nach Vollendung der Ausführung des Vertrags ausdrücklich und ausschließlich UVAR vorbehalten.

  3. Die Gegenpartei darf die von UVAR gelieferten oder angefertigten Unterlagen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vertrag verwenden. Es ist der Gegenpartei ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von UVAR verboten, diese Unterlagen an Dritte weiterzugeben, Dritten Einblick darin zu verschaffen oder diese Unterlagen zu vervielfältigen.

  4. Die Gegenpartei ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von UVAR nicht berechtigt, die von UVAR gelieferten Sachen:

    1. zu ändern oder zu bearbeiten;

    2. die darauf angebrachten Serien- oder Typennummern, Marken und/oder Abbildungen zu entfernen;

    3. auf irgendeine Weise zu imitieren oder anderweitig zu reproduzieren.

  5. Die Gegenpartei darf die von UVAR gelieferten Sachen nicht an andere Personen als Endnutzer und nicht auf eine Weise verkaufen bzw. damit handeln, die dem guten Namen von UVAR und/oder dem/den von UVAR geführten Handelsnamen und Marken schadet. Die Gegenpartei haftet für etwaige Schäden, die UVAR dadurch entstehen, und hält UVAR in Bezug auf Ansprüche dieser Dritten schadlos.

  6. Die Gegenpartei steht dafür ein, dass alle von ihr an UVAR zu übermittelnden oder übermittelten Daten bzw. Unterlagen weder Urheberrechte noch andere Rechte Dritter an geistigem Eigentum verletzen. Die Gegenpartei haftet für etwaige Schäden, die UVAR durch solche Rechtsverletzungen entstehen, und hält UVAR in Bezug auf Ansprüche dieser Dritten schadlos.

  7. Wenn nicht anders vereinbart, verwirkt die Gegenpartei zu Gunsten von UVAR bei Verstößen gegen diesen Artikel eine sofort und in einer Summe fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,00 pro Verstoß. Dies gilt jeweils unbeschadet des Anspruchs von UVAR auf vollumfänglichen Schadenersatz.

Artikel 16:           Abtretungsverbot

Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von UVAR ist es der Gegenpartei verboten, ihre Forderungen gegen UVAR an einen Dritten abzutreten.

Artikel 17:           Insolvenz, Verfügungsbefugnis und dergleichen

  1. Unbeschadet der Bestimmungen in den übrigen Artikeln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist UVAR berechtigt, den Vertrag, ohne die Gegenpartei in Verzug setzen zu müssen und ohne dass es einer gerichtlichen Beteiligung bedarf, mittels einer schriftlichen Erklärung an die Gegenpartei aufzulösen, sobald die Gegenpartei:

    1. für insolvent erklärt wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen ihr Vermögen gestellt wurde;

    2. (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt;

    3. einer Zwangspfändung unterworfen wird;

    4. entmündigt oder einer Vermögensverwaltung unterstellt wird;

    5. auf andere Weise ihre Verfügungsbefugnis oder Handlungsfähigkeit in Bezug auf ihr Vermögen oder Teile davon verliert.

  2. Absatz 1 dieses Artikels findet Anwendung, es sei denn, der Insolvenz- oder Vermögensverwalter erkennt die aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen als Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse an.

  3. Die Gegenpartei ist jederzeit verpflichtet, den Insolvenz- oder Vermögensverwalter von dem Vertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (dessen/deren Inhalt) in Kenntnis zu setzen.

Artikel 18:           Höhere Gewalt

  1. Bei Vorliegen höherer Gewalt auf Seiten der Gegenpartei oder von UVAR ist UVAR berechtigt, den Vertrag, ohne dass es einer gerichtlichen Beteiligung bedarf, mittels einer schriftlichen Erklärung an die Gegenpartei aufzulösen oder die Erfüllung der ihr gegenüber der Gegenpartei obliegenden Verpflichtungen für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen, ohne schadenersatzpflichtig zu sein.

  2. Unter höherer Gewalt auf Seiten von UVAR wird im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: eine nicht zurechenbare Pflichtverletzung von UVAR, den von UVAR eingeschalteten Dritten oder Zulieferern oder sonstige schwerwiegende Gründe auf Seiten von UVAR.

  3. Als Umstände, bei deren Eintritt höhere Gewalt vorliegt, gelten unter anderem: Krieg, Aufruhr, Mobilisierung, (Kern-)Explosionen, in- und ausländische Unruhen, staatliche Maßnahmen - einschließlich ausländischer staatlicher Maßnahmen - wie etwa ein Einfuhr-, Ausfuhr-, Liefer- oder Produktionsverbot, Streiks innerhalb der Organisation von UVAR und/oder der Gegenpartei oder bei Drohung dieser und vergleichbarer Umstände, Störung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses herrschenden Wechselkurse, Betriebsstörungen durch Brand, Einbruch, Sabotage, Naturereignisse und dergleichen, ebenso wie durch Wetterbedingungen, Straßensperren, Unfall, Mangel an Rohstoffen, Materialien und Halberzeugnissen und dergleichen entstandene Transporthindernisse und Lieferprobleme.

  4. Wenn der Zustand höherer Gewalt zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Vertrag bereits teilweise erfüllt worden ist, ist die Gegenpartei verpflichtet, die ihr bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber UVAR obliegenden Verpflichtungen ebenfalls zu erfüllen.              

Artikel 19:           Annullierung, Aussetzung

  1. Wenn die Gegenpartei den Vertrag vor oder während dessen Ausführung zu annullieren wünscht, schuldet sie UVAR Schadenersatz in einer noch zu bestimmenden Höhe. Dieser Schadenersatz umfasst alle bereits von UVAR aufgewendeten Kosten und den ihr durch die Annullierung entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns. UVAR ist berechtigt, den oben genannten Schadenersatz in der Höhe festzulegen und - nach ihrer Wahl und je nach den bereits verrichteten Tätigkeiten bzw. Lieferungen - der Gegenpartei 20 bis 100 % des vereinbarten Preises in Rechnung zu stellen.

  2. Die Gegenpartei haftet gegenüber Dritten für die Folgen der Annullierung und wird UVAR in Bezug auf daraus resultierende Ansprüche Dritter schadlos halten.

  3. UVAR ist berechtigt, alle bereits von der Gegenpartei bezahlten Beträge mit dem von der Gegenpartei geschuldeten Schadenersatz zu verrechnen.

  4. Bei Aussetzung der Ausführung des Vertrags auf Wunsch der Gegenpartei ist die Vergütung für alle zu diesem Zeitpunkt bereits verrichteten Tätigkeiten bzw. die Erstattung der aufgewendeten Kosten sofort fällig und ist UVAR berechtigt, diese der Gegenpartei in Rechnung zu stellen. UVAR ist darüber hinaus berechtigt, alle während der Aussetzung aufzuwendenden bzw. aufgewendeten Kosten der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.

  5. Falls die Ausführung des Vertrags nach der vereinbarten Aussetzungsdauer nicht fortgesetzt werden kann, ist UVAR berechtigt, den Vertrag, ohne dass es einer gerichtlichen Beteiligung bedarf, mittels einer schriftlichen Erklärung an die Gegenpartei aufzulösen. Falls die Ausführung des Vertrags nach der vereinbarten Aussetzungsdauer fortgesetzt wird, ist die Gegenpartei verpflichtet, etwaige aus dieser Fortsetzung resultierende Kosten von UVAR zu erstatten.

Artikel 20:           Anwendbares Recht / Gerichtsstand

  1. Auf den zwischen UVAR und der Gegenpartei geschlossenen Vertrag findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung.

  2. Etwaige Streitigkeiten werden von dem zuständigen Gericht in dem Ort, in dem UVAR ihren Sitz hat, entschieden; dessen ungeachtet bleibt UVAR immer befugt, die Streitigkeit am zuständigen Gericht in dem Ort, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat, anhängig zu machen.

  3. Wenn die Gegenpartei ihren Sitz außerhalb der Niederlande hat, ist UVAR berechtigt, gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorzugehen oder - nach ihrer Wahl - die Streitigkeiten am zuständigen Gericht in dem Land bzw. dem Staat, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat, anhängig zu machen.

Bei Versionen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer anderen Sprache als Niederländisch ist immer die niederländische Fassung ausschlaggebend.

Datum: 9. März 2011